JurPC JurPC - Internet-Fachzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht Begründet und herausgegeben von Prof.

Dr. Maximilian Herberger, Direktor des Instituts für Rechtsinformatik der Universität Saarbrücken, veröffentlicht JurPC aktuelle Entscheidungen, Nachrichten und Beiträge aus den Bereichen Internet- und Computerrecht, Telekommunikationsrecht, Rechtsinformatik und Recht der Neuen Medien. JurPC hat Tradition: seit 1986 am Markt und seit 1997 als reine Online-Zeitschrift mit wöchentlichem Newsletter v

erfügbar. Themenbereiche:
- Internet- und Computerrecht
- Urheberrecht
- Telekommunikationsrecht
- Rechtsinformatik
- Recht der neuen Medien

Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt:
Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh)
Institut für Rechtsinformatik
Universität des Saarlandes
D-66041 Saarbrücken
Telefon: 0681/302-3105
Telefax: 0681/302-4469
E-Mail: [email protected]


Publikation durch:
Makrolog Content Management AG
Patrickstraße 43
D-65191 Wiesbaden
Telefon 0611/ 957820
Telefax 0611/ 9578228
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Vorstand: Andreas Herberger https://www.facebook.com/andreas.herberger (E-Mail: [email protected])
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Michael Fanning
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden (HRB 21424)
USt-IdNr.: DE813409840

12/06/2024

BGH: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätze (Beschluss vom 26.03.2024, XI ZR 95/23): Der Vortrag einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle muss beinhalten, wie in der Kanzlei nach der allgemeinen Anweisung die allabendliche Ausgangskontrolle vorzunehmen war. Insbesondere ist darzulegen, dass ein Abgleich der erfolgreichen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit dem Fristenkalender durch eine dazu beauftragte Bürokraft angeordnet war, durch welche die unterbliebene Fristenkontrolle sowie Vorlage und Übersendung des fristwahrenden Schriftsatzes aufgedeckt worden wäre. Eine solche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.

12/06/2024

BGH: Versandkontrolle bezüglich des richtigen Adressaten (Beschluss vom 26.03.2024, VIa ZR 600/23): Ein Verschulden der Rechtsanwaltskanzlei bei Versendung eines schriftwahrenden Schriftsatzes steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Versendung an den richtigen Adressaten vor der Fristlöschung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz des Versehens des Rechtsanwalts mit Sicherheit gewahrt worden wäre. (Eine solche ausreichende Ausgangskontrolle war vorliegend glaubhaft gemacht worden.)

12/06/2024

Thüringer Verfassungsgerichtshof: Vorlage von Rohmessdaten (Beschluss vom 03.04.2024, 107/20): Art 88 Abs 1 S 2 ThürVerf (RIS: Verf TH) gewährleistet für das Strafverfahren über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus, sich zu verteidigen. Art 88 Abs 1 S 3 Verf TH gewährleistet für alle gerichtlichen Verfahren, sich eines rechtlichen Beistandes bedienen zu können. Das inhaltlich mit seiner grundgesetzlichen Gewährleistung deckungsgleiche Rechtsstaatsprinzip des Art 44 Abs 1 S 2 Verf TH garantiert iVm dem allgemeinen Freiheitsrecht des inhaltsgleich zu Art 2 Abs 1 GG ausgestalteten Art 3 Abs 2 Verf TH das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren. Dieses Verfassungsgebot ist nicht nur Regelungsauftrag an den Gesetzgeber. Es ist auch Leitlinie für die Gerichte, die den Strafprozess mit seinen möglichen weitreichenden Folgen für Beschuldigte nicht auf eine Weise führen dürfen, dass sie zum bloßen Objekt des Verfahrens werden. Dem ist nur genügt, wenn Beschuldigte nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung ihrer Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (VerfGH Weimar, 12.11.2002, 12/02 ). Dieser Maßstab gilt auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl BVerfG, 20.06.2023, 2 BvR 1167/20 ).

12/06/2024

LG Limburg: Nachweis über Zugang durch sorgfältige Ausgangskontrolle (Beschluss vom 16.04.2024, 2 Qs 123/23): Bedient sich der Strafverteidiger - ggf. auch bei nur fakultativer Nutzung - zur Übermittlung eines Schriftstücks im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Strafgericht dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), gelten für ihn zugleich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ziviljustiz entwickelten Sorgfaltspflichten. Mit der Vergabe eines sinnvollen Dateinamens ist nicht nur der Reduzierung des Aufwands für Gerichte bei der Führung einer elektronischen Akte gedient, sondern auch dem Rechtsanwalt, der Fehlerquellen bei der Übermittlung fristgebundener Schriftstücke auf elektronischem Wege möglichst zu eliminieren gesucht.

CoronaAssist:AIR: CoronaAssist:AIRIntelligentes Lüftungsmanagement Virenlast senken mit CO2 Sensoren und App
22/05/2024

CoronaAssist:AIR: CoronaAssist:AIR
Intelligentes Lüftungsmanagement
Virenlast senken mit CO2 Sensoren und App

Corona Schutzmaßnahmen. DIGITALKEYCODE: Digitale Antigen-Schnelltest - DIGITALKEYCHECK: Impfzertifikate prüfen via APP - DIGITALKEYCHECK-PLUS: Impfnachweis Dokumentation APP - EUROPEAN COVID CARD: Impfnachweis im Kartenformat - AIR: Lüftungsmanagement - CLEAN: Intelligentes Desinfektions- und Rei...

30/04/2024

BGH: Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument (Beschluss vom 14.03.2024, V ZB 2/23): Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, BeckRS 2024, 2621).

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf ei

30/04/2024

OLG München: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO im Falle von Daten-Scraping (Endurteil vom 24.04.2024, 34 U 2306/23 e): Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus.

Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlit

30/04/2024

LAG Rheinland-Pfalz: Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - immaterieller Schaden (Urteil vom 08.02.2024, 5 Sa 154/23): Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22).

Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar

30/04/2024

AG Zeitz: Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages (Urteil vom 15.02.2024, 4 C 171/23): Zur Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages. Dienste höherer Art; Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB; Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB.

Zur Wirksamkeit der automatischen Verlängerung eines online geschlossenen Partnervermittlungsvertrages. Dienste höherer Art; Kün

23/04/2024

Joachim von Ungern-Sternberg: Wirksamkeitsvoraussetzungen der Rechtsübertragung auf Verwertungsgesellschaften nach § 10 VGG - Änderungsvorhaben des Regierungsentwurfs des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes: Für Verwertungsgesellschaften ist die kollektive Wahrnehmung der Ansprüche, die Rechtsinhaber bei ihnen einbringen, ein Massengeschäft. Der Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) schlägt nunmehr in seinem Art. 28 im Interesse der Verwertungsgesellschaften, die bei der Erweiterung der Rechtsübertragung in ihren Wahrnehmungsverträgen Zustimmungsfiktionen vorsehen, eine Änderung des § 10 VGG vor. Danach soll § 10 Satz 2 VGG aufgehoben werden, in dem geregelt ist, dass eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Rechten durch die Verwertungsgesellschaft der Textform (§ 126b BGB) bedarf. Der Autor ist in dem hier veröffentlichten Beitrag der Ansicht, dass dieser Vorschlag mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.

Für Verwertungsgesellschaften ist die kollektive Wahrnehmung der Ansprüche, die Rechtsinhaber bei ihnen einbringen, ein Massenge

23/04/2024

BGH: Kopie der personenbezogenen Daten (Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21): Zum Begriff "Kopie der personenbezogenen Daten" in Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Zum Begriff

23/04/2024

BFH: Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren (Beschluss vom 08.02.2024, IX B 113/22): Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuer

23/04/2024

LG Koblenz: Keine Bestätigung durch ein Telefonat des Verbrauchers nach erfolgter Kündigung eines online zustande gekommenen Vertrages (Urteil vom 27.02.2024, 11 O 12/23): Der Maßstab zulässiger Authentifizierungsmaßnahmen ist bei Online-Verbraucherverträgen im Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist vorliegend eine telefonische Bestätigung durch den Verbraucher unzulässig. Nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 b) BGB muss die Bestätigungsseite es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Soweit ein weitergehendes Interesse an einer Authentifizierung geltend gemacht wird, wäre dies vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat.

Der Maßstab zulässiger Authentifizierungsmaßnahmen ist bei Online-Verbraucherverträgen im Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund der

16/04/2024

EuGH: Begriff des immateriellen Schadens bei Art. 82 DSGVO (Urteil vom 11.04.2024, C-741/21): Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen "immateriellen Schaden" im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die Verordnung betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

16/04/2024

BFH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift (Beschluss vom 13.12.2024, VII B 188/22): Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung erteilt wurde. Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof er

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