23/05/2024
Anzeige wg. Verdacht der Steuerhinterziehung. Kopie des Textes der Anzeigebegründung -- eingereicht beim FA Suhl, beim TMIK, BMF.
Betreff: Anzeige wegen Verdacht der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO iSd. Betruges, verwirklicht zu erachten durch Täuschung der Finanzbehörden und Missbrauch des Gestaltungsrechts gem. § 42 AO, durch Mitglieder des “alleinnützigen“ Bürgermeisterwahl.- und satzungsgemäßen kommunalen Einflussverein, Pro Son eV.
Im thüringischen Sonneberg (D- 96515) stehen am 26.05.2024 Kommunalwahlen an. Zu welchen ein recht dubioser, steuerrechtswidriger Verein (Gemeinnützigkeitsrecht) den Wählern und Bürgern von Sonneberg, Wahlvorschläge seiner Wahlkandidaten zu unterbreiten und dessen Wahlkampf zu fördern gedenkt. Dies geschieht alles unter dem Mantel der steuerlich erteilten Gemeinnützigkeit!
Da diese weder erkennbar wird, noch satzungsgemäß verwirklicht erscheint und sowieso dieses dubiose Konstrukt, namentlich Pro SON eV. in seinen satzungsgemäßen Handlungsabsichten weder der verfassungsrechtlichen Rechtsstaatlichkeit, zu Art. 2; Art. 4; Art. 21 GG entspricht, stattdessen jedoch das erteilte Privileg zur Steuervergünstigung wg. “Gemeinnützigkeit" isd. § 51 AO die Rechtsstaatlichkeit zu Art. 3 und Art. 12 GG ggü. den anderen Steuerschuldnern kollidiert, da die Vereinssatzung und die Tätigkeiten der Gesetzmäßigkeit des Gemeinnützigkeitsrechtes iSd. §§ 51,52,55,56,59,60 AO und den Tatbeständen der Anlage 1 des § 48 Abs. 2 EstDV und den AEAO zu §52 AO nicht entspricht, bedarf es die behördliche Aufklärung, die steuerliche Nachprüfung und gem. § 60a Abs. 4 AO die Aufhebung der Feststellung der Gemeinnützigkeit für dieses Vehikel, also den Entzug dieses Privilegs der steuerlichen Gemeinnützigkeit!
Außerdem ist zu beantworten:
1. Wie u. vor allem nach welcher Rechtsprechung, kann dieser Verein, steuerbegünstigt agieren?
2. Wie konnte diesem Verein, bei dieser Satzung, die Gemeinnützigkeit testiert werden?
3. Welche Vereinsunterlagen wurden finanzbehördlich vom FA Suhl überhaupt geprüft?
4. Hat etwa das Thüringer Finanzministerium mit Sondergenehmigung diese Satzung gebilligt?
5. Welche Gesetzmäßigkeiten wurden von der “prüfenden" Behörde herangezogen?
6. Wann wird diesem Verein endlich die Steuerbegünstigung entzogen?
7. Wer kommt für die Steuerschäden auf?
8. Was läuft bei den Sachbearbeitern in Thüringens Behörden falsch?
9. Ist der Freistaat Thüringen, als Rechtsstaat völlig am Ende und nur noch eine Bananenrepublik?
Rechtsprechung zur Bewertung der Sache: Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar
Begründung:
A.) Formelle Satzungsfehler des Vereins, die eine steuerliche Gemeinnützigkeit ausschließen!
Die „Interessengemeinschaft PRO Sonneberg“ vermag es, mit folgenden satzungsgemäßen Vereinszwecken die Gemeinnützigkeit zu verwirklichen:
2. Zweck des Vereins
„2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.“
Satzungsrüge zu 2.1: Hier fehlt es normativbedingt an der Bestimmtheit der Vereinssatzung — Wie soll das demokratische Staatswesen gefördert werden? vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar §§ 59 Rn. 1 und 60 Rn. 1 u. 2; Das Finanzamt kann dieser Satzungsklausel nicht entnehmen, wie die Verwirklichung umgesetzt werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 60 Rn. 3; Außerdem geht nicht hervor, welche Volksgruppe gefördert oder nicht gefördert werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10
„2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
„2.3. Der Verein leistet einen Beitrag, Sonneberg als eine lebenswerte Stadt zu erhalten und zu gestalten. Er berücksichtigt dabei das historische Erbe und die natürlichen und strukturellen Gegebenheiten und setzt sich für ein gutes gemeinschaftliches Zusammenleben in der Stadt und in der Region ein.“
Satzungsrüge zu 2.3: Hier fehlt es normativbedingt an der Bestimmtheit der Vereinssatzung — Wie soll das gemeinschaftliche Zusammenleben in Sonneberg gefördert werden? vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar §§ 59 Rn. 1 und 60 Rn. 1 u. 2; Das Finanzamt kann dieser Satzungsklausel nicht entnehmen, wie die Verwirklichung umgesetzt werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 60 Rn. 3; Außerdem geht nicht hervor, welche Volksgruppe gefördert oder nicht gefördert werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10
„2.4. Der Verein fördert das Interesse der Gesamtbevölkerung an den städtischen Einrichtungen und an den öffentlichen Belangen allgemeinen Interesses. Dazu bietet der Verein eine Organisationsform, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.“
Satzungsrüge zu 2.4: Diese Satzungsklausel ist widersprüchlich zu den Aufnahmebedingungen des Vereins und außerdem steuerschädlich, zu unbestimmt. Welche Gesamtbevölkerung soll gefördert werden? Die Bevölkerung von Sonneberg, von Thüringen, oder von Deutschland? Wie soll dies speziell verwirklicht werden? Welche kommunalen Angelegenheiten vermag der Verein mitbestimmen zu können? Wie soll diese Organisationplattform dazu dienen? Was soll dort überhaupt organisiert werden? Eine kommunale Mitbestimmung der Bürger bedarf keiner weiteren Organisation in einem Rechtsstaat! Wie ist der Mitbestimmungswille der Allgemeinheit gewährleistet?
Auch hier fehlt es normativbedingt an der Bestimmtheit der Vereinssatzung“ — Wie soll das Interesse an städtischen Einrichtungen gefördert werden? vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar §§ 59 Rn. 1 und 60 Rn. 1 u. 2; Das Finanzamt kann dieser Satzungsklausel nicht entnehmen, wie die Verwirklichung umgesetzt werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 60 Rn. 3; Außerdem geht nicht hervor, welche Volksgruppe gefördert oder nicht gefördert werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10; Weiterhin ist die kommunale Mitbestimmung,- zu Katalog-Nr. 24 kein gemeinnütziger, vergünstigter Zweck im Sinne des § 52 AO, der Anlage 1 des § 48 Abs. 2 EstDV und des AEAO zu § 52. vgl.Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 18; Die Allgemeinheit darf nicht ausgeschlossen und nur eine Interessengemeinschaft bedacht sein. vgl.Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 11 und 12
„2.5. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die (partei-) politische Agitation gerichtet, sondern dient vielmehr dazu, die Bürger aufzuklären und in die Lage zu versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden. Insofern will der Verein Aufklärungs- und Bildungsarbeit für die Allgemeinheit, für die Bürger der Stadt Sonneberg, insbesondere für die Jugend leisten.“
Satzungsrüge zu 2.5: Hier fehlt es normativbedingt an der Bestimmtheit der Vereinssatzung — Wie wird das Bildungsangebot umgesetzt, —Schulunterricht durch Mitglieder, Verein als Träger einer Bildungseinrichtung—? vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar §§ 59 Rn. 1 und 60 Rn. 1 u. 2; Das Finanzamt kann dieser Satzungsklausel nicht entnehmen, wie die Verwirklichung umgesetzt werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 60 Rn. 3; Außerdem geht nicht hervor, welche Volksgruppe von welcher Region gefördert, oder nicht gefördert werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10
„2.6. Der Verein betätigt sich in Übereinstimmung mit den Grundwerten des Grundgesetzes. Er engagiert sich zum Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit."
Satzungsrüge zu 2.6: Hier fehlt es normativbedingt an der Bestimmtheit der Vereinssatzung — Wie wird das Engagement umgesetzt, etwa durch betreiben einer Opferberatungstelle, Prozessunterstützung von Opfern, Unterstützung von Rechtsfortbildungsbeschwerden vor dem BVerfG, Betreuung von verfolgten Journalisten? vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar §§ 59 Rn. 1 und 60 Rn. 1 u. 2; Das Finanzamt kann dieser Satzungsklausel nicht entnehmen, wie die Verwirklichung umgesetzt werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 60 Rn. 3; Außerdem geht nicht hervor, welche Volksgruppe von welcher Region gefördert, oder nicht gefördert werden soll. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10
„2.7. Er nimmt auch Stellung zu tagespolitischen Themen in der Stadt Sonneberg, wobei dies ausdrücklich nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins steht.“
Satzungsrüge zu 2.7: Die Satzungsformulierung, tagespolitische Auseinandersetzung ist kein steuerbegünstigter Zweck und steuerschädlich. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 50, auch FG Köln v. 19.5.1998, 13 K 521/93, EFG 1998, 1665; Journalismus ist ebenfalls kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der steuerlichen Begünstigung gem. Katalogtatbeständen im Sinne des § 52 Abs. 2 AO Nr. 1- 25 oder der Anlage 1 des § 48 Abs. 2 EstDV oder des AEAO zu § 52. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 18
„2.8. Der Verein ist nicht parteigebunden und möchte bei allen Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten benennen, die das Wohl der Stadt Sonneberg über Parteiinteressen stellen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen."
Satzungsrüge zu 2.8: Die Satzung ist zu unbestimmt. Wie kann bei dieser Formulierung des Satzungszweckes, die Förderung der Allgemeinheit gewährleistet werden? Die Stadt Sonneberg ist keine Rechtspersönlichkeit, sondern die Kommune aller Sonneberger Bürger, diese wiederum ein Mitbestimmungsrecht an allen kommunalen Beschlussfassungen haben. Die Allgemeinheit ist hier nicht inkludiert. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10
„2.9. Der Verein ist berechtigt, einer gleichgesinnten überörtlichen Vereinigung beizutreten und Koalitionen in kommunalen Gremien einzugehen."
Satzungsrüge zu 2.9: Die Satzungsklausel ist steuerschädlich. Kommunale Gremien und Koalitionen sind einzig und allein Aufgaben der Kommunen, dieser Vereinszweck ist nicht nur nichtbegünstigt, sondern steuerschädlich, da kein steuerbegünstigender Katalogtatbestand nach § 52 Abs. 2 AO vorliegt und kommunale Zwecke unter § 52 Abs 2 Nr. 24 AO ausgeschlossen sind. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 18
„2.10. Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts."
Satzungsrüge zu 2.10: Die Satzungsklausel ist zu unbestimmt. Wie ist die satzungsgemäße Mittelbeschaffungskörperschaft zu verstehen, wie ist die ständige Mittelbeschaffung für die andere Körperschaft den Vereinszweck entsprechend, nachhaltig abgesichert,— etwa durch Dauerspenden, Verbauchsvermögen? Die Ausschließlichkeit der Steuerbegünstigung gem. § 56 AO kann auch hier nicht entnommen werden. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 58 Rn. 2
„2.11. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
„3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei oder Wählergruppe angehört und die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet."
Satzungsrüge zu 3.: Diese Satzungsklausel unter Nr. 3 insbes. Satz 1, widerspricht den satzungsgemäßen Vereinszweckes zu Nr. 2.1, zu Nr. 2.3, zu Nr. 2.4, zu Nr. 2.5, zu Nr. 2.6. und ist somit steuerschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben ist hierdurch kollidiert. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 51 Rn. 1; Ebenso ist die gesetzmäßige Förderungspflicht der Allgemeinheit nicht möglich. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 18
B.) Real gelebte Tätigkeiten des Vereins, die eine steuerliche Gemeinnützigkeit ausschließen!
Unter dem Mantel der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, verfolgt dieser dubioser Verein ausschließlich eigennützige, verfassungs.- und steuerrechtswidrige Bestrebungen und Zwecke.
Wahlkampf in Konkurrenzstellung
So wird ein Wahlkampf explizit für die Vereinsmitglieder gegen andere Wahlkandidaten des Landkreises gefördert, welcher im wahrsten Sinne des Wortes zur “Materialschlacht“ ggü. den anderen Wahlparteien ausgeartet ist. An fast jeder Laterne im kompletten Landkreis, befinden sich mehrere Werbeträger der Vereinsmitglieder. Auf diesen Werbemitteln, offenkundig Wahlkampfpropaganda in Konkurrenzstellung zu anderen Wahlkandidaten, anderer Wahllisten geschrieben stehen.
Dort heißt es in Parolen der Protagonisten: „Geben Sie uns (der Vereinsliste) Ihre Stimme!“ oder „geben Sie uns (der Vereinsliste) Ihr Vertrauen!
Herausgestellt wird dies zum Teil mit Ausrufezeichen am Ende der Parole.
Rüge: Grundlegend kann mit dieser Handlung die geforderte Selbstlosigkeit gem. § 55 AO nicht im Einklang stehen. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 55 Rn. 1. Die Aktivität zur Förderung der Allgemeinheit ist nicht ersichtlich, die Handlungen stehen nicht im Einklang mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Eine Förderung der Allgemeinheit zur Förderung des demokratischen Rechtsstaates, kann hier ebenfalls nicht ersichtlich sein. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 10; Vielmehr handelt es sich hierbei um eigennützige Zwecke, nämlich die Förderung der eigenen politischen Einflussnahme am kommunalen Stadtrat und Kreistag, der Mitglieder. Die Gemeinnützigkeit setzt die Selbstlosigkeit voraus. Die Förderung der politischen Karriere einzelner Vereinsmitglieder läuft der steuerbegünstigten Selbstlosigkeit zuwider. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 55 Rn. 1, und 2
Vielmehr liegt durch die Werbemittel des Wahlkampfes ersichtlich, eine steuerschädliche, verdeckte Zuwendung an die Vereinsmitglieder vor. vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 55 Rn. 1, 21, 22, 23
Wahlversprechen als Hauptzwecke des Vereins betitelt als “Vereinsziele“, auf seiner Homepage
Auch hat sich dieser Verein, Vereinsziele definiert, welche er auf seiner Homepage propagiert, die mit der Satzung und folglich mit der formellen Feststellung der Gemeinnützigkeit, grundlegend der geprüften Satzung, sich überhaupt nicht im Einklang befinden und vielmehr, steuerschädlich und konträr zu dieser laufen.
So sind als Wahlversprechen propagierte Vereinsziele, unter dem Motto, — “PRO SON – Stadtratswahl 24 – Ziele für unsere Stadt—,“ die folgenden:
- Wirtschaftliche Entwicklung
„Dazu gehört eine aktive Wirtschaftsförderung, die Unternehmen unterstützt und hilft, Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen. Ein wichtiger Baustein ist die Entwicklung des Industriegebiets Süd – ein Motor für Wachstum. Als Innovationsstandort setzen wir verstärkt auf Wasserstofftechnologie, um zukunftsweisende Lösungen zu entwickeln und gleichzeitig die Umwelt nachhaltig zu schützen. Ein besonderes Augenmerk legen wir auch auf die Förderung des Mittelstandes, er ist das Rückgrat unserer starken Wirtschaftsregion (Förderung eines Industriegebietes)…“
„Die wichtigste Aufgabe sehen wir in der Wiederherstellung der Leistungskraft des Landkreises. Das ist ein Prozess, den wir aktiv begleiten werden.“
- Spielzeug und Tourismus / Förderung des Tourismus im Landkreis Sonneberg,
„Wir setzen uns dafür ein, die grenzüberschreitende Vernetzung im Tourismusverband Coburg/Rennsteig und der Metropolregion Nürnberg zu erhalten, auszubauen und zu nutzen.“
„Wir werden die Museumslandschaft unseres Landkreises fördern und damit auch den Tourismus und das Hotel- und Gaststättengewerbe unterstützen."
- Bau und Verkehr.
„Ein bedarfsgerechter Umbau des Verkehrsnetzes sowie eine schrittweise Sanierung, beispielsweise der Oberlinder Straße, der Coburger Allee und der Coburger Straße, stehen auf unserer Agenda. Wir setzen uns außerdem für die Fortführung des Radwegeausbaus ein und werden uns um die bedarfsgerechte bauliche Unterhaltung aller öffentlichen Gebäude kümmern…“
Rüge: Alle erklärten und für die Wahl versprochenen Vereinsziele stellen konträr der steuerlichen Gemeinnützigkeit gem. § 52 Abs.2 Nr. 1- 25 AO; Anlage 1 d. § 48 Abs. 2 EstDV, reine Wirtschaftsförderungen dar, welche vereinzelte Gruppen fördern zu gedenken und entbehren sich somit gänzlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit hinsichtlich:
Der selbstlosen Förderung - der Allgemeinheit - auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet.
vgl. Schwarze/Pahlke AO/FGO Kommentar § 52 Rn. 1
C.) Fazit:
Durch die fehlende Ausgestaltung der Vereinssatzung —nach pflichtgemäßer Vorgabe der Mustersatzung, notwendig— und der hierdurch unspezifischen Zweckverwirklichungen, ist einerseits die steuerlich begünstigte Gemeinnützigkeit schon formell nicht gegeben, andererseits ist die Finanzbehörde nicht in der Lage versetzt, Handlungen des Vereins auf die Zweckmäßigkeit im ideellen Bereich zu überprüfen. Das der Verein schon jetzt zweckwidrig seiner eigenen Satzung handelt, ist an seinen propagierten Wahlversprechen auf seiner eigenen Homepage ersichtlich!
Vielmehr ermöglicht dieses Konstrukt — Vereinssatzung ohne Zweckverwirklichung im Zusammenhang mit der erteilten Steuervergünstigung, Korruption in einem behördlich nicht überprüfbaren Ausmaß.
So kann dieser Verein nach Belieben, Spenden entgegennehmen, ohne dass er hierfür spezifische gemeinnützige Zwecke, also seine ideellen Bereiche erfüllen muss, bei gleichzeitiger Mitbestimmung im kommunalen Stadtrat und Kreistag, —in welchem zBsp. jede Baugenehmigung abgestimmt wird—!
Ebenso ist es diesem Verein mit dieser Satzungskonstruktion möglich, die empfangenen Spendengelder nach freien Belieben zu verwenden, —etwa auch zur Durchführung von Events und Festen-- "zum Wohle von Sonneberg". Hier, durch diese Events mit Kasseneinahmen, kann dann durch Buchverlusten das empfangene Spendengeld an nicht zweckgebundenen Empfängern (etwaig Mitgliedern) ausgezahlt werden, also im wahrsten Sinne des Wortes: VERSICKERN!
Die Finanzbehörde hat durch die rechtswidrige “Mangelsatzung“ keine Möglichkeit, zu kontrollieren, ob die empfangenen, steuerfreien Spendengelder überhaupt einen gemeinnützigen Zweck nach § 52 Abs.2 Nr. 1-25 AO zukommen.
Alles geschieht dann etwaig unter dem Mantel der “Gemeinnützigkeit“ legitimiert durch eine rechtswidrige Genehmigung, gemessen an den faktischen Zuständen.
Die Feststellung der Gemeinnützigkeit für diesen Verein, ist demnach gem. § 60a Abs. 4 AO mit sofortiger Wirkung aufzuheben! Bereits verkürzte Steuern (Schenkungs.- u. Einkommensteuer, insbes. für Einnahmen aus Veranstaltungen und für Wahlkampfmittel) sind nachträglich zu entrichten.