25/05/2024
In der Mai-Ausgabe von juris - Die Monatszeitschrift:
➡️ Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk und Bürgergeld – DirSG a.D. Dietrich Hengelhaupt
Die BSG-Richter liefern die erstmalige höchstrichterliche Beantwortung der Frage, wie nach Wegfall der Zuschussregelung des § 26 Abs. 1 a. F. SGB II ab 01.01.2011 Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen in die Einkommensbereinigung nach dem SGB II einzustellen sind (BSG, Urt. v. 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind sie i.H.d. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für selbständig Tätige in der GRV analog § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – im Übrigen als Altersvorsorgebeiträge nach Maßgabe des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b i.V.m. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen.
➡️ Die magische 40-Prozent-Grenze – ein Grundsatzurteil zum Unterhaltsvorschussrecht – Ri‘in Lisa Körner, z.Zt. Wiss. Mit. beim BVerwG
Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht oder nicht regelmäßig, kann der andere Elternteil für das gemeinsame Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Das BVerwG hat nun entschieden, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Mitbetreuungsanteil den „Kipppunkt“ von 40 Prozent erreicht oder überschreitet (BVerwG, Urt. v. 12.12.2023 - 5 C 9/22). Andersherum ist „ohne Wenn und Aber“ Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 Prozent liegt. Die Autorin begrüßt die vom BVerwG entwickelte 40-Prozent-Grenze – sie sei ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium, das zur Rechtsanwendungsgleichheit beitrage.
➡️ Gerechtigkeit und Wahrheit: Zum 300. Geburtstag von Immanuel Kant – RA Prof. Dr. Guido Britz
In diesem Jahr wird der 300. Geburtstag des (Vor-)Denkers und Aufklärungsphilosophen Immanuel Kant gefeiert. Die Kantischen Fragen zur möglichen Aufgabe von Philosophie sind nach wie vor aktuell und erstrecken sich auf aktuelle Themenbereiche in Bezug auf Frieden, Menschenwürde, Gerechtigkeit, Rechtsstaat, Wahrheit oder antiautoritäres Selbstdenken. Aus Anlass des Geburtstags einen Überblick unter Berücksichtigung eines wie immer gearteten Forschungsstands verschaffen zu wollen, sei ebenso verwegen wie unmöglich, meint der Autor. Der Beitrag konzentriert sich daher auf die Bedeutung Kants für das Strafrecht, eingekleidet mit einem Blick auf Person und Schaffen.
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