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Neues Jahr, neue IBR. im   wird die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens in der Regel durch die Vereinbarung e...
29/12/2023

Neues Jahr, neue IBR.

im wird die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens in der Regel durch die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins sichergestellt. Gerät der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags mit der Vollendung in Verzug, kann der gem. § 5 Abs. 4 VOB/B entweder bei Aufrechterhaltung des nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen wird (§ 8 Abs. 3 VOB/B). Der Verzug mit der Fertigstellung der Leistung setzt gem. § 284 Abs. 4 BGB voraus, dass den Auftragnehmer ein Verschulden der Verzögerung der Leistung trifft.

Im kann sich der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten und verlangen, dass die Bieter ihre Einheitspreise entsprechend aufgliedern. Das Formblatt 223 enthält u. a. eine Fußnote 2, die für die Spalten Zeitansatz, Lohn, Material, Geräte und sonstige Kosten vorgibt: „Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon, ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird.“ Eine solche Aufschlüsselung wird mitunter – vom betroffenen Bieter – nicht für sinnvoll oder vergaberechtlich geboten gehalten. Dessen ungeachtet hat die VK Bund am 19.10.2023 entschieden, dass die vorgesehene Aufgliederung der Einheitspreise auch für Nachunternehmerleistungen die Anforderung nicht unverhältnismäßig macht und vergaberechtskonform ist (so bereits OLG Düsseldorf, IBR 2021, 535). Wird das nachgeforderte Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen, so dass das Angebot nach § 16a EU VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn ein Fehlen ist auch im Fall nicht vollständig vorgenommener Eintragungen gegeben. Dementsprechend besteht die Möglichkeit einer Nachforderung nicht (S. 33).

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