02/02/2022
Wie in den vergangenen Monaten aus den Medien zu erfahren war, hat der Gesetzgeber die rechtlichen Anforderungen an Internet-Auftritte deutlich verschärft. Die Grundlage hierfür bildet die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) von 2018, deren Bestimmungen in der Folge mehrfach konkretisiert wurden.
Prinzipiell gilt es die Forderung nach "Datensparsamkeit" umzusetzen. Durch Websites und andere Online-Applikationen dürfen nur solche personenbezogenen Daten erhoben bzw. gespeichert werden, die für den technischen Betrieb des jeweiligen Angebots unumgänglich sind. In vielen Fällen muss zuvor unbedingt das Einverständnis des betroffenen Website-Besuchers eingeholt werden.
Als technischer Dienstleister kann TRISINUS keine Rechtsberatung anbieten, wir möchten Sie aber trotzdem auf folgende Punkte hinweisen.
COOKIES:
Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihre Website auf der Festplatte des Besucherrechners speichert. Bevor dies geschieht müssen Sie sich dazu unbedingt die Erlaubnis des Besuchers einholen. Dies geschieht in der Regel über sogenannte "Cookie Consent"-Applikationen, bekannte Anbieter sind hier Cookiebot und Usercentrics.
Leider steht der populäre Anbieter Cookiebot nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2021 nun selber in der Kritik, hier gilt es die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls rasch zu handeln.
Betroffen von dieser Entscheidung sind auch alle Mechanismen zum User-Tracking (Google Analytics, Matomo etc.). Diese dürfen nur mit ausdrücklicher Anwendung des Website-Besuchers zum Einsatz kommen.
SCHREMS II:
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems hat mittels Klage erwirkt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sogenannte "EU-US-Privacy Shield" gekippt hat, das bisher den Datenaustausch zwischen der EU und den USA regelte. Seitdem gelten alle US-amerikanischen Anbieter - darunter auch Facebook, Google und Amazon - als nicht mehr DSGVO-konform. Die direkte Implementierung von Inhalten und Applikationen dieser Anbieter in einer Website ist nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis des jeweiligen Website-Besuchers erlaubt.
D.h. Applikationen wie Google Maps, Facebook-Likes, AWS-basierte Dienste, aber auch Google Web-Fonts oder CDN-Anbieter aus den USA dürfen nun nicht mehr ohne Zustimmung direkt eingebunden werden. Nachdem der Datenschutzverein "Noyb" im vergangenen Jahr Musterbeschwerden innerhalb der EU bezüglich der Verwendung obengenannter Dienste in EU-basierten Websites eingereicht hat, hat im Dezember 2022 mit der österreichischen Datenschutzbehörde nun erstmals eine maßgebliche nationale Entscheidungsstelle der Beschwerde stattgegeben. Es steht zu erwarten, dass weitere Datenschutzbehörden in der EU diesem Beispiel folgen werden.
Jüngste Entwicklung: Das LG München hat im Januar 2022 wegen der unerlaubten Verwendung von Google-Web-Fonts der Klage auf Schadenersatz stattgegeben.
FAZIT: Wir empfehlen deshalb dringend, die eigene Website auf die Verwendung externer URL-Quellen und das Setzen von Cookies zu überprüfen. Falls Sie als Kunde von TRISINUS dazu Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne!