13/06/2024
Grundsätzlich müssen Ärztinnen und Ärzte, die die Richtgrößen überschreiten, atypische Umstände der Praxisbesonderheiten darlegen. Tatenlos zurücklehnen dürfen sich die Prüfgremien aber trotzdem nicht.
Grundsätzlich müssen Ärztinnen und Ärzte, die die Richtgrößen überschreiten, atypische Umstände der Praxisbesonderheiten darlegen. Die Beweislast liegt aber nicht allein beim Arzt.