Medien zum 𝐅𝐫𝐞𝐢𝐞𝐧 𝐉𝐨𝐮𝐫𝐧𝐚𝐥𝐢𝐬𝐦𝐮𝐬 𝐳𝐮𝐫 𝐒𝐭𝐚𝐝𝐭𝐠𝐞𝐬𝐞𝐥𝐥𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭 Brandenburg an der Havelt.
𝐁𝐞𝐫𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞, 𝐀𝐧𝐫𝐞𝐠𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧, 𝐌𝐞𝐢𝐧𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐚𝐮𝐬 𝐒𝐭𝐚𝐝𝐭, 𝐋𝐚𝐧𝐝, 𝐅𝐥𝐮𝐬𝐬.
𝐷𝑖𝑒𝑠 𝑖𝑠𝑡 𝑘𝑒𝑖𝑛𝑒 𝑜𝑓𝑓𝑖𝑧𝑖𝑒𝑙𝑙𝑒 𝑆𝑒𝑖𝑡𝑒 𝑑𝑒𝑟 𝑆𝑡𝑎𝑑𝑡 𝐵𝑟𝑎𝑛𝑑𝑒𝑛𝑏𝑢𝑟𝑔 𝑎𝑛 𝑑𝑒𝑟 𝐻𝑎𝑣𝑒𝑙. https://rm.coe.int/journalismus-und-medienprivileg-pdf/1680787382
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/Datenschutz_Presse.html
https://bravors.brandenburg.de/geset
ze/bbgpg
𝐀𝐮𝐬𝐳𝐮𝐠 (§§𝟏-𝟔) 𝐚𝐮𝐬 𝐝𝐞𝐦
𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞𝐠𝐞𝐬𝐞𝐭𝐳 𝐝𝐞𝐬 𝐋𝐚𝐧𝐝𝐞𝐬 𝐁𝐫𝐚𝐧𝐝𝐞𝐧𝐛𝐮𝐫𝐠 (𝐁𝐫𝐚𝐧𝐝𝐞𝐧𝐛𝐮𝐫𝐠𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞𝐬 𝐋𝐚𝐧𝐝𝐞𝐬𝐩𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞𝐠𝐞𝐬𝐞𝐭𝐳 - 𝐁𝐛𝐠𝐏𝐆)
vom 13. Mai 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 10], S.162)
zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Mai 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 8], S.23)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 𝟏 𝐅𝐫𝐞𝐢𝐡𝐞𝐢𝐭 𝐝𝐞𝐫 𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞
(1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten. (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 𝟐 𝐙𝐮𝐥𝐚𝐬𝐬𝐮𝐧𝐠𝐬𝐟𝐫𝐞𝐢𝐡𝐞𝐢𝐭; 𝐙𝐮𝐠𝐚𝐧𝐠 𝐳𝐮𝐦 𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞𝐯𝐞𝐫𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛
(1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.
§ 𝟑 ö𝐟𝐟𝐞𝐧𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐀𝐮𝐟𝐠𝐚𝐛𝐞 𝐝𝐞𝐫 𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.
§ 𝟒 𝐙𝐮𝐬𝐚𝐦𝐦𝐞𝐧𝐚𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭 𝐳𝐰𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐕𝐞𝐫𝐥𝐞𝐠𝐞𝐫𝐢𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐕𝐞𝐫𝐥𝐞𝐠𝐞𝐫 𝐮𝐧𝐝 𝐑𝐞𝐝𝐚𝐤𝐭𝐢𝐨𝐧; 𝐒𝐭𝐞𝐥𝐥𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐑𝐞𝐝𝐚𝐤𝐭𝐞𝐮𝐫𝐢𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐝𝐞𝐬 𝐑𝐞𝐝𝐚𝐤𝐭𝐞𝐮𝐫𝐬
(1) Die Zusammenarbeit von Verlegerin und Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber und Redaktion ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt durch die öffentliche Aufgabe der Presse. Die von der Verlegerin oder vom Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber schriftlich aufgestellten publizistischen Grundsätze sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu veröffentlichen. Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verlegerin oder Verleger und der Vertretung der Redakteurinnen und Redakteure oder den Redakteurinnen und Redakteuren festgelegt werden. (2) Redakteurinnen oder Redakteure dürfen nicht veranlasst werden, eine Meinung, die sie nicht teilen, als eigene zu publizieren. Aus der Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen der Verfasserinnen und Verfasser dürfen Beiträge, die unter ihren Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.
§ 𝟓 𝐈𝐧𝐟𝐨𝐫𝐦𝐚𝐭𝐢𝐨𝐧𝐬𝐚𝐧𝐬𝐩𝐫𝐮𝐜𝐡 𝐝𝐞𝐫 𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit
durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig. (4) Die Verlegerinnen oder die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 𝟔 𝐒𝐨𝐫𝐠𝐟𝐚𝐥𝐭𝐬𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧 𝐝𝐞𝐫 𝐏𝐫𝐞𝐬𝐬𝐞
Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.