IHK Abzocke

IHK Abzocke Klagen auch Sie gegen die IHK-Bescheide der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Stoppen Sie gesetzlich verbotene Vermögensbildung der IHK.

18/02/2020

Auch im Jahr 2020 Hunderttausende rechtswidrige Bescheide – Wehren Sie sich!

Ungeachtet der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer immer noch praktizierten rechtswidrigen Vermögensbildung verschicken zahlreiche IHKn in diesen Tagen die Beitragsbescheide für 2020. Man zieht sich auf die Formel zurück „Wir warten die schriftliche Begründung des Urteils ab“ und verschickt derweil munter Beitragsbescheide, die voraussichtlich längst rechtskräftig sind, bevor die Urteilsgründe im Detail vorliegen.

Im Hinblick auf die unzulässige Eigenkapitalanhebung sind dabei 36 IHKn leicht zu identifizieren, deren Beitragsbescheide aus Sicht des bffk vollumfänglich rechtswidrig sind. Es sind dies die IHKn in Augsburg, Bayreuth, Bochum, Bonn, Braunschweig, Bremen, Chemnitz, Darmstadt, Detmold, Lahn-Dill, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Flensburg, Fulda, Halle – Dessau, Hannover, Heilbronn, Kassel, Kiel, Koblenz, Köln, Krefeld (Mittlerer Niederrhein), Leipzig, Limburg-Lahn, Lüneburg-Wolfsburg, Mannheim (Rhein-Neckar), Münster (Nord-Westfalen), Nürnberg, Oldenburg, Osnabrück, Niederbayern, Potsdam, Siegen, Wiesbaden.

Klagen Sie jetzt gegen die Bescheide der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Leider haben Sie nur vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Zeit, dies zu tun. Sprechen Sie mich an!

13/02/2020
13/02/2020
13/02/2020
13/02/2020

Die Bescheide der IHK Bonn/Rhein-Sieg sind seit Jahren rechtswidrig, da die IHK in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erhebliche Rücklagen in Millionenhöhe gebildet und damit unzulässigen Vermögensaufbau (Aufstockung Nettoposition, Ausgleichsrücklage, Liquiditätsrücklage) betrieben hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.12.2015 (BVerwG, Urteil v. 09.12.1015 – 10 C 6.15) und erneut mit drei Urteilen vom 22.01.2020 (BVerwG, Urteile v. 22.01.2020 – 8 C 9.19 und 8 C 10.19 und 8 C 11.19) festgestellt, dass die Bildung derartiger Rücklagen rechtswidrig ist und eine rechtswidrige Vermögensbildung darstellt.

Klagen Sie unverzüglich gegen alle noch offenen Bescheide der IHK Bonn/Rhein-Sieg und stoppen Sie wie ich diese Abzocke! Der Selbstbedienung muss ein Ende gesetzt werden. Besonders dreist: Obwohl das Bunderverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 geurteilt hat, hat die IHK Bonn/Rhein-Sieg eine Woche später die Bescheide für 2020 verschickt, als ob die Urteile überhaupt nicht existieren würden. STOP! STOP! STOP! 🤪

13/02/2020
13/02/2020

IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen - also auch die Erhöhung der Nettoposition - zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.

BVerwG 8 C 9.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 8 LB 130/17 - Urteil vom 17. September 2018
VG Braunschweig, 1 A 59/16 - Urteil vom 20. April 2017 -

BVerwG 8 C 10.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 8 LB 128/17 - Urteil vom 17. September 2018
VG Braunschweig, 1 A 40/16 - Urteil vom 20. April 2017

BVerwG 8 C 11.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 8 LB 129/17 - Urteil vom 17. September 2018
VG Braunschweig, 1 A 221/16 - Urteil vom 20. April 2017

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2020

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